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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2005 82: -

Die Klägerin, eine GmbH & Co KG aus Österreich, verlangte provisorische Rechtsöffnung gegen die Beklagte, eine promovierte Juristin aus Zürich, aufgrund einer offenen Forderung. Nachdem das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich das Begehren abwies, erhob die Klägerin Beschwerde. Es ging um Unstimmigkeiten bezüglich eines Vertrags über einen Einzeleintrag auf einem Portal und die Fälligkeit der Forderung. Die Beklagte argumentierte unter anderem mit einem angeblichen Irrtum und fehlender Gewerbeberechtigung der Klägerin. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte die Kosten der Klägerin auf, die der Beklagten eine Parteientschädigung zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2005 82

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2005 82
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2005 82 vom 17.11.2005 (AG)
Datum:17.11.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2005 82 S.379 2005 Kantonale Steuern 379 82 Jahressteuer; Entschädigung mit Vorsorgecharakter (§ 45 Abs. 1 lit. e StG)....
Schlagwörter : ädigung; Arbeit; Abgangsentschädigung; Rekurrentin; Vorsorgecharakter; Pensionierung; Entschädigung; Abgangsentschädigungen; Zeitpunkt; Entschädigungen; Sinne; Zahlung; Gesetzgeber; Überbrückungsentschädigungen; Kantonale; Steuern; Sachen; Verwaltung; Austritt; Steuerrekursgericht; Beendigung; Arbeitsverhältnisses; Tarifs; Arbeitslosengelder; Auszahlung; Ehemann; Umstrukturierung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2005 82

2005 Kantonale Steuern 379

82 Jahressteuer; Entschädigung mit Vorsorgecharakter (§ 45 Abs. 1 lit. e
StG).
- Eine Abgangsentschädigung hat keinen Vorsorgecharakter, wenn die
Empfängerin im Zeitpunkt der Auszahlung vermittlungsfähig und be-
reit war, eine neue Arbeit anzunehmen und auch danach suchte.

17. November 2005 in Sachen W. + F.K., RV.2004.50394/K 9184
Aus den Erwägungen
2. Die Rekurrentin arbeitete seit August 1994 in einer Vollzeitstelle als Sekretärin/Sachbearbeiterin bei der H. AG in S. Ihr Ehemann erlitt im März 1997 einen Schlaganfall, ist seither zu 100 % invalid und wird von der Rekurrentin betreut. Per 1. August 2002 wurde die Verwaltung der H. AG im Zuge einer Umstrukturierung nach Z. verlegt. Dabei wurde auch die Stelle der Rekurrentin gestrichen. Die Geschäftsleitung bot ihr aber eine Ersatzstelle in Z. an. Da die Rekurrentin ihren Ehemann allein betreut, ist sie darauf angewiesen, dass sie über Mittag nach Hause gehen kann, was von Z. aus nicht möglich gewesen wäre. Die Rekurrentin konnte daher die ihr angebotene Ersatzstelle nicht annehmen. Die H. AG und die Rekurrentin schlossen in der Folge die folgende Vereinbarung: "Aufhebung des Arbeitsvertrages
Der seit dem 15. August 1994 bestehende Arbeitsvertrag wird hiermit
per 31. Juli 2002 aufgelöst.
(...)
Des weiteren wird folgendes vereinbart:
1. Das Ferienguthaben ist bis Ende Juli 2002 zu beziehen.
2. Auf den Austrittszeitpunkt hin erhält Frau K. eine[n] Abgangs-
entschädigung in Höhe von CHF 40'000.--. Die Abgangsent-
schädigung ist jedoch nur geschuldet, wenn bis zum Austritt
kein Wechsel auf eine ihr zusagende Stelle innerhalb des Kon-
zerns erfolgt.
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3. Falls wi[e]der erwarten die Arbeitslosenversicherung eine
Sperrfrist verhängt, entschädigt H. AG während der Sperrfrist
die Höhe des Arbeitslosentaggeldes."
Die Vorinstanz hat die Abgangsentschädigung von Fr. 40'000.-in die ordentliche Steuerveranlagung 2002 einbezogen, weil die Bedingungen, damit die Abgangsentschädigung steuerlich als Vorsorgeleistung betrachtet werden könne, nicht erfüllt seien. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt demgegenüber eine separate Besteuerung gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäss Abs. 5. 3. a) Gemäss § 45 Abs. 1 lit. e StG unterliegen Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung, der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs. Auf Entschädigungen im Sinne von Absatz 1 lit. e wegen Betriebsschliessungen und Umstrukturierungen wird ein Freibetrag von Fr. 30'000.-gewährt (Abs. 5). b) § 45 Abs. 1 lit e StG hat den gleichen Wortlaut wie § 34 Abs. 3 lit. e (in der Fassung gemäss Gesetz vom 18. Januar 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995) des bis Ende 2000 geltenden aStG. Es ist daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles die dazu ergangene Rechtsprechung des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen. 4. a) Zu entscheiden ist, ob eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter vorliegt. Fest steht, dass nicht jede Entschädigung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Vorsorgecharakter im Sinne von § 45 Abs. 1 lit. e StG hat. Je nach den Umständen kann es sich um eine Lohnnachzahlung für jahrelange Dienstleistungen handeln aber um Entschädigungen für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen. Bei den letzteren stellt sich die Frage der Abgrenzung zu den Zahlungen mit "Vorsorgecharakter" (Baur/Klöti/Koch/ Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 34 aStG N 13). b) Bis Ende 1994 lautete der entsprechende § 34 Abs. 3 lit. c aStG wie folgt:
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"zu 40 % des Tarifs A:
a) ...
b) ...
c) Entschädigungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses."
In der seit dem 1. Januar 1995 bis Ende 2000 geltenden Fassung von § 34 Abs. 3 lit. e aStG wird neu ausdrücklich festgehalten, dass unter Entschädigungen mit Vorsorgecharakter insbesondere Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung fallen. Dazu kann den Materialien zur Teilrevision 1995 des Steuergesetzes folgendes entnommen werden (Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 11. November 1992, S. 23): "In der Veranlagungspraxis führt die Abgrenzung von Kapitalzahlun-
gen nach § 34 Abs. 1 lit. a und § 34 Abs. 3 lit. c aStG bisweilen zu Ab-
grenzungsproblemen. Oft wird eine solche Zahlung zum Teil als Über-
brückungsentschädigung (finanzielle Erleichterung bis zum Antritt ei-
ner neuen Stelle) voll, zum andern Teil als Zahlung mit Vorsorgecha-
rakter zu 40 % des Tarifs besteuert. Abgangsentschädigungen bei vor-
zeitiger Pensionierung haben in der Regel Vorsorgecharakter, weshalb
dem in den Vernehmlassungen geäusserten Wunsch nach einer ent-
sprechenden gesetzlichen Konkretisierung nachgekommen werden
kann."
Der neue Zusatz in § 34 Abs. 3 lit. e aStG zeigt, dass der Gesetzgeber vor allem Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung steuerlich privilegieren will. Die Aufzählung der unter § 34 Abs. 3 lit. e aStG fallenden Tatbestände ist allerdings nicht abschliessend. Der Wortlaut des Zusatzes ("insbesondere") lässt auch bei anderen, mit einer vorzeitigen Pensionierung vergleichbaren Fällen eine steuerliche Privilegierung zu. Anderseits ist aufgrund der oben erwähnten Ausführungen in der Botschaft, wo sowohl die "Überbrückungsentschädigungen" als auch die "Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung" erwähnt werden, und dem Umstand, dass der Gesetzgeber in der Folge im Sinne einer Konkretisierung (und nicht einer Änderung der [vom Gesetzgeber geschilderten] Praxis) nur die "Abgangsentschädigungen bei vorzeitiger Pensionierung" ausdrücklich ins Gesetz aufnahm, davon
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auszugehen, dass er die "Überbrückungsentschädigungen" (weiterhin) steuerlich nicht privilegieren will. Andernfalls hätte er letztere mit Sicherheit als weiteres Beispiel in § 34 Abs. 3 lit. e aStG ebenfalls ausdrücklich aufgeführt (RGE vom 30. Juni 1999 in Sachen K.B.). c) Das Verwaltungsgericht hat sich diesen Ausführungen angeschlossen und folgendes hinzugefügt (VGE vom 28. Februar 2000 in Sachen K. + R.B.): "Nach der zuvor geltenden Rechtsprechung kam denjenigen Zahlun-
gen 'Vorsorgecharakter' zu, die dazu dienten, 'im Vorsorgefall (Tod,
Alter, Invalidität) dem Empfänger die Fortsetzung seiner gewohnten
Lebenshaltung in angemessener Weise sicherzustellen', also nament-
lich den bei Einstellung der Erwerbstätigkeit bei dauerhafter Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit der Einkommenserzielung
ausgerichteten Zahlungen (vgl. Koch, a.a.O., § 34 N 40 ff.), nicht aber
blossen 'Überbrückungsentschädigungen' für die Zeit der Suche nach
einer neuen Stelle. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, neu auch die
Letzteren dem günstigeren Steuersatz des § 34 Abs. 3 StG zu
unterstellen, so müsste dies in den Materialien zur Gesetzesänderung
seinen Ausdruck gefunden haben. Dies gilt umso mehr, als sich eine
derartige Privilegierung von Überbrückungsentschädigungen sachlich
keineswegs aufdrängt."
d) Gemäss Merkblatt "Kapitalleistungen (zeitliche Bemessung und mehrfache Kapitalleistungen)" vom 30. September 2001 des KStA müssen die folgenden Bedingungen, nämlich - die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen ab dem
vollendeten 55. Altersjahr;
- die Haupterwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben;
- durch den Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen
Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin entsteht eine Vorsorge-
lücke
kumulativ erfüllt sein, damit eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter aufweist. 5. Die Rekurrentin war im Zeitpunkt, als sie aus der H. AG ausschied und die Vereinbarung vom 29. Januar 2002 über die Abgangsentschädigung abgeschlossen wurde, gut 56 Jahre alt. Dass in jenem
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Zeitpunkt eine vorzeitige Pensionierung für sie kein Thema war zeigt der Umstand, dass die Rekurrentin zwei Jahre lang eine neue Stelle gesucht hat. Da sie jedoch keine neue Anstellung fand, erhielt die Rekurrentin Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung (steuerbarer Betrag 2002: Fr. 24'001.-- ; 2003: Fr. 45'832.--). Wer Arbeitslosengelder bezieht, muss vermittlungsfähig, d.h. bereit sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG [Stand am 22. März 2005]). Bei der Rekurrentin, welche im Zeitpunkt der Auszahlung der Abgangsentschä- digung bereit war, eine neue Arbeit anzunehmen und auch danach suchte, kann rein begrifflich gesehen keine vorzeitige Pensionierung im Sinne von § 45 Abs. 1 lit. e StG vorliegen, denn eine (vorzeitig) pensionierte Person will (oder kann) nicht mehr arbeiten. Ausserdem stellen Arbeitslosengelder steuerbare Erwerbsersatzeinkünfte im Sinne von § 32 lit. a StG dar. Mindestens bis zum Zeitpunkt des Versiegens der Arbeitslosengelder kann daher bei der Rekurrentin nicht von einer vorzeitigen Pensionierung gesprochen werden. Es kommt hinzu, dass die Abgangsentschädigung aufgrund des (der H. AG bekannten) fehlenden Willens der Rekurrentin zur vorzeitigen Pensionierung wohl als "Überbrückungsentschädigung" bis zum Antritt einer neuen Stelle dienen sollte. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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